AGB
Provisionsanspruch
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich eines Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit am Zustandekommen des Vertrages genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den von unserer Agentur angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren auch für diesen Fall bestehenden Provisionsanspruch nicht, sofern der zustande gekommene Vertrag wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Vertrag abweicht.
Provisionssätze
Die vom Mieter im Erfolgsfall einmalig für jeden durch unsere Agentur zustande gekommenen Vertrag zu zahlende Provision (incl. 19% Mehrwertsteuer) beträgt:
Mietzeitraum 1 – 8 Monate
29,75% einer Monatsmiete multipliziert mit der Anzahl der Monate der Vertragslaufzeit des Vertrages.
Mehr als 8 Monate
2,38 Monatsmieten
Vertraglich vereinbarte Optionen auf Verlängerung der Dauer des Mietvertrages werden zur Berechnung der Provisionshöhe der Laufzeit des Mietvertrages hinzuaddiert.
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
Im Falle eines Vertragsabschlusses zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung wird zur Provisionsberechnung der geldliche Gebrauchswert dieses Objektes zugrunde gelegt. Der geldliche Gebrauchswert eines Objektes wird durch seinen üblichen Mietpreis bestimmt.
Vertragsverhandlungen und –abschluss
Der Auftraggeber verpflichtet sich unserer Agentur gegenüber, uns bei Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Mietvertrages unverzüglich hierüber zu unterrichte und uns die Möglichkeit zu geben, am Vertragsabschluss teilzunehmen. Weiterhin ist unserer Agentur binnen drei Werktagen eine Vertragsabschrift zu hinterbringen. Sollte diese Frist überschritten werden, so sind die Angaben, die der Vermieter bei unserer Beauftragung über die von ihm angestrebte Miethöhe und -dauer gemacht hat, Grundlage der Provisionsrechnung.
Beendigung des Auftrages
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von drei Werktagen schriftlich Mitteilung zu machen, wenn sich der Auftrag aus unserer Agentur zu benennenden Gründen erledigt hat, insbesondere wenn er ohne unsere Mitwirkung Wohn- oder Gewerberaum gemietet hat. In diesem Fall ist uns die Quelle zu nennen, durch die der Vertrag zustande kam.
Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde und werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten. Unsere Angebote und Mitteilungen sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden. Wird aufgrund unbefugter Weitergabe dieser vertraulichen Informationen ein Vertrag über ein Objekt durch Dritte abgeschlossen, dann schuldet der Empfänger die oben genannte Provision.
Laufzeit
Die Laufzeit des Auftrages beträgt drei Monate. Der Auftrag ist von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Frist kündbar.
Gesetzliche Bestimmungen
Für die Rechte und Pflichten aus diesem Auftrag gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Regulierung der Wohnungsvermittlung.
Teilunwirksamkeitsklausel
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Sollte eine der Bestimmungen dieses Auftrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Weitergabe Verbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der ersten mitwohnzentrale sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der ersten mitwohnzentrale an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließen der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, daraufhin einen oder mehrere Verträge mit dem Anbieter des Objekts ab, gilt folgendes:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ersten mitwohnzentrale für jeden zustande kommenden Mietvertrag die unter 2. genannte Provision zu zahlen.
Haftungsbeschränkung
Die erste mitwohnzentrale hafte nicht für Schadensansprüche die aus Zeitverzögerungen, Objektmängeln oder dem nicht Zustandekommen eines Mietvertrages entstehen. Ebenso sind sämtliche Ansprüche die sich aus dem Mietverhältnis entstehen von der Haftung seitens der ersten mitwohnzentrale ausgeschlossen.
Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber eines der seitens der ersten mitwohnzentrale angebotenen Objekte bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Ansonsten erhebt die erste mitwohnzentrale bei Mietabschluss den vollen Anspruch auf die Provision
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.